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   BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64   

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BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64 (https://dejure.org/1966,883)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1966 - II C 104.64 (https://dejure.org/1966,883)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1966 - II C 104.64 (https://dejure.org/1966,883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Witwengeldes nach den Vorschriften über ruhegehaltfähige Dienstbezüge - Verstoß gegen die Eigentumsgarantie durch Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten - Anspruch eines Beamten auf Bezüge in bestimmter Höhe - Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Damit sei die Anwendung des Art. 103 der bay. Verfassung und des Art. 14 des Grundgesetzes ausgeschlossen (zu vgl. Bayer. VerfGH 5, 166; BVerfGE 3, 58 ff.), so daß die Kürzung des Ruhegehalts nicht gegen die Eigentumsgarantie verstoße.

    Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs zulässig (vgl. BVerfGE 3, 58 ff. [160]).

    Denn zu der Frage, in welchem Umfang die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Dienstverhältnis wie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG als Schutzgut der Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG gelten können, hat das Bundesverfassungsgericht - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]) - schon wiederholt klargestellt, daß "der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt" (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]) und daß deshalb für die Zukunft "die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig" sei, allerdings ihre "Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts" finde, "wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist" (vgl. BVerfGE 16, 94 [115] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 58 [160]).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Dabei wird berücksichtigt, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [115]) ausgeführt hat, der Schutz des Beamten (und seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Art. 33 Abs. 5 GG entspreche inhaltlich dem derjenigen Versorgungsberechtigten, die - wie z.B. die Wehrmachtspensionäre - zwar nicht durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift, dafür aber mit dem Kernbestand ihrer Versorgungsbezüge durch Art. 14 GG geschützt werden.

    Denn zu der Frage, in welchem Umfang die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Dienstverhältnis wie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG als Schutzgut der Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG gelten können, hat das Bundesverfassungsgericht - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]) - schon wiederholt klargestellt, daß "der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt" (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]) und daß deshalb für die Zukunft "die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig" sei, allerdings ihre "Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts" finde, "wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist" (vgl. BVerfGE 16, 94 [115] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 58 [160]).

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Gerade in Durchführung des Gleichheitssatzes mußte es deshalb dem Gesetzgeber erforderlich erscheinen, die Bevorzugung der durch die Zweite Maßnahmenverordnung begünstigten Versorgungsempfänger zu beseitigen (vgl. außerdem zum Gleichheitssatz auch BVerfGE 4, 144 [155] und 9, 3 [10]).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Gerade in Durchführung des Gleichheitssatzes mußte es deshalb dem Gesetzgeber erforderlich erscheinen, die Bevorzugung der durch die Zweite Maßnahmenverordnung begünstigten Versorgungsempfänger zu beseitigen (vgl. außerdem zum Gleichheitssatz auch BVerfGE 4, 144 [155] und 9, 3 [10]).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Denn zu der Frage, in welchem Umfang die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Dienstverhältnis wie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG als Schutzgut der Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG gelten können, hat das Bundesverfassungsgericht - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]) - schon wiederholt klargestellt, daß "der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt" (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]) und daß deshalb für die Zukunft "die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig" sei, allerdings ihre "Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts" finde, "wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist" (vgl. BVerfGE 16, 94 [115] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 58 [160]).
  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    "Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gilt im Hinblick auf die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht für beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwGE 2, 10 ff. (14) [BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53] - ausgesprochen hat.
  • BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61

    Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin - Beschäftigung im

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Denn zu der Frage, in welchem Umfang die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Dienstverhältnis wie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG als Schutzgut der Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG gelten können, hat das Bundesverfassungsgericht - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]) - schon wiederholt klargestellt, daß "der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt" (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]) und daß deshalb für die Zukunft "die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig" sei, allerdings ihre "Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts" finde, "wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist" (vgl. BVerfGE 16, 94 [115] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 58 [160]).
  • BVerwG, 09.05.1956 - II C 228.55

    Zuständiges Gericht für Entscheidung über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Dies hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 - (Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 1) und vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 126.56 - für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt.
  • BVerwG, 16.05.1957 - II C 126.56

    Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
    Dies hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 - (Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 1) und vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 126.56 - für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt.
  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65

    Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Nun bietet allerdings Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten keinen geringeren Schutz als Art. 14 GG z.B. den Berufssoldaten, die mit dem Kernbestand ihrer Bezüge durch Art. 14 GG geschützt werden (BVerfGE 16, 94 [114]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 104.64 - [ZBR 1967, 127]).
  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 28.66

    Bemessung einer abzuliefernden Nebentätigkeitsvergütung - Gutachtertätigkeit als

    Nun bietet allerdings Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten keinen geringeren Schutz als Art. 14 GG z.B. den Berufssoldaten, die mit dem Kernbestand ihrer Bezüge durch Art. 14 GG geschützt werden (BVerfGE 16, 94 [114]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 104.64 - [ZBR 1967, 127]).
  • BVerwG, 02.10.1974 - VI B 59.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    Wenn auch über diese spezielle Frage, wie die Beschwerde ausführt, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, so gilt doch der vom Bundesverfassungsgericht (vgl. u.a. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 17, 337; 21, 329 [344]) und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. BVerwGE 20, 29 [32]; Beschluß vom 31. August 1959 - BVerwG II C 101.58 - und Urteile vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 - [Buchholz 235.1 § 17 LBesG NW Nr. 1 = RiA 1963, 15], vom 15. September 1966 - BVerwG II C 104.64 - [Buchholz 237.1 Art. 207 BayBG 60 Nr. 1 = ZBR 1967, 127] und vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 - [Buchholz 235.12 § 26 LBesG Berlin Nr. 6]) herausgestellte Grundsatz, daß der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis für die Zukunft nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt, abgesehen von dem in BVerwGE 20, 29 (32 ff.) [BVerwG 20.11.1964 - VI C 118/61] erörterten Fall des bereits fällig gewordenen Teilanspruchs, allgemein.
  • BVerwG, 10.02.1970 - VI C 117.65

    Anspruch auf Ruhegehalt - Berechnung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit

    Daß die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs in bestimmten Grenzen zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [160]; 18, 159 [166]) wiederholt entschieden (Urteile vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 - [Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 1], vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 279.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 180 BBG Nr. 1], vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 377.57 - [Buchholz BVerwG 235.1, Schleswig-Holstein § 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts Nr. 1], vom 15. September 1966 - BVerwG II C 104.64 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 207 BayBG 60 Nr. 1] und Urteil vom 22. Oktober 1968 - BVerwG VI C 109.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 117 BBG Nr. 3]).
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